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Satzung der Deutsch-Burkinischen Freundschaftsgesellschaft
in der von der Gründerversammlung vom 29. September 1990 verabschiedeten und zuletzt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 12. Oktober 1997 geänderten Fassung.
§1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt die Bezeichnung "Deutsch-Burkinische Freundschaftsgesellschaft" und soll beim Amtsgericht Bonn am Rhein in das Vereinsregister eingetragen werden.
2) Sitz des Vereins ist Bonn am Rhein
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung mit den Ziel der Pflege und Förderung der deutsch-burkinischen Freundschaft sowie der Freundschaft zwischen Deutschen und den Völkern im afrikanischen Nigerbogen, insbesondere durch:
a) Unterstützung von Begegnungen zwischen Bürgern und Einrichtungen in Deutschland und Burkina Faso;.
b) Informationen der deutschen Öffentlichkeit über das Leben und aktuelle Ereignisse in Burkina Faso;
c) Den Abbau von Vorurteilen durch partnerschaftliches Lernen;
d) Die Förderung der Kooperation aller Freunde und Partner von Burkina Faso;
e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;
f) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins;
g) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1) 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
2) Die Mitglieder unterstützen und fördern den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben zur Erreichung seiner Ziele.
3) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
4) 1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund.
2 Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem bzw. der Vorsitzenden erklärt werden.
5) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, und zwar insbesondere dann, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es seiner Beitragsverpflichtung über das Geschäftsjahr hinaus - trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.
6) Gegen den die Ausschließung betreffenden Vorstandsbeschluss kann das Mitglied eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen.
§4 Förderer des Vereins
1) 1 Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Förderer angehören, ohne die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes zu erwerben.
2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
2) Höhe und Fälligkeit der Förderbeiträge werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.
§5 Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§6 Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind
a. Der Vorstand,
b. Die Mitgliederversammlung.
2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, ein Kuratorium, Ausschüsse mit besonderen Aufgaben u.s.w. geschaffen werden.
§7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem bzw. der Vorsitzenden;
b. dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden;
c. dem bzw. der Partnerschaftsbeauftragten;
d. dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin;
e. dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin;
f. dem Öffentlichkeitsreferenten bzw. der Öffentlichkeitsreferentin.
2) Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des §26 Abs. 2 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
3) Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und Öffentlichkeitsreferent zur Vertretung und sonstigen dem Vorsitzenden zustehenden Tätigkeit nur befugt, wenn der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende, der 2. stellvertretende Vorsitzende verhindert ist oder wenn die Tätigkeit des handelnden Vorstandsmitgliedes im Rahmen eines ihm vom Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereichs liegt.
4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
5) 1 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2 Eine Wiederwahl ist zulässig.
6) 1 Ein Vorstandsmitglied kann nur aus einem wichtigen Grund abberufen werden.
2 Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Vereinsführung.
7) Über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
§8 Beirat
1) Für die Beratung des Vorstandes kann ein Beirat bestellt werden.
2) 1 Die für diese Aufgabe vorgesehenen Persönlichkeiten werden vom Vorstand berufen.
2 Geeignet sind Persönlichkeiten, die den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinsziele in besonderem Maße unterstützen können.
3) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist vom Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung verlangen.
3) Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
a) Genehmigung des Jahresberichts
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Höhe der Föderungsbeiträge
d) Wahl und Entlastung des Vorstandes
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins
4) Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei der Einberufung angekündigten Tagesordnungspunkte.
5) Anträge zur Mitgliederversammlung sollen zwei Wochen vor dem Termin schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
6) Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem bzw. der 1. oder 2. stellvertretendem Vorsitzenden geleitet.
7) 1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2 Es kann sich in der Ausüben des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen.
3 Ein Mitglied kann dabei höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
8) 1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
2 Beschlüsse werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst.
9) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen.
10) Über das Zustandekommen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter unterschrieben wird und die allen ordentlichen Mitgliedern in Kopie zu übermitteln ist.
§ 10 Rechnungsprüfer
1) 1 Für die Kontrolle der Rechnungsführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer bestellt.
2 Diese geben dem Vorstand Kenntnis vom Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
2) Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§11 Informationsschrift der DBFG
1) Der Verein gibt in der Regel zweimal jährlich eine Informationsschrift heraus, die alle Mitglieder des Vereins kostenlos erhalten.
2) Diese Schrift dient als Informationsorgan des Vereins und berichtet insbesondere über Vereinsaktivitäten, Partnerschaften und Ereignisse in und um Burkina Faso.
§ 12 Schlußbestimmungen
1) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an Terre des Hommes Deutschland.
3) Eine eventuelle Teilnichtigkeit einer Bestimmung dieser Satzung erstreckt sich nicht auf deren übrige Bestimmungen.
gez. Unterschriften
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Beitragssatzung
in der von der Mitgliederversammlung am 13. Oktober 1991 verabschiedeten Fassung:
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Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder
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25,50 EURO p.a.
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Mitgliedsbeitrag für Schüler/innen, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose
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12,75 EURO p.a.
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Bei bereits bestehender ordentlicher Mitgliedschaft eines Familienangehörigen zahlt jedes weitere Familienmitglied
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12,75 EURO p.a.
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Der Mitgliedsbeitrag wird auch bei Beitritt während des laufenden Beitragsjahres für das gesamte Beitragsjahr fällig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Es ist jeweils nur die Nutzung einer Ermäßigungsvoraussetzung möglich.
Über Befreiungen von der Beitragspflicht aus wichtigen Gründen entscheidet der Vorstand.
Zur Beantragung des ermäßigten Mitgliedsbeitrages ist einmalig die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (Immatrikulationsbescheinigung o. ä.) notwendig. Weiterhin ist das Mitglied verpflichtet den Schatzmeister vom Wegfall der Ermäßigungsvoraussetzungen zu unterrichten.
Stand: März 07
Anmerkung:
Die DBFG ist durch Bescheid des Finanzamtes Freiburg vom 28.06.2006 wegen "Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, sowie der Völkerverständigung als besonders förderungswürdige, gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt A, Nr. 10 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) anerkannt und berechtigt Spendenbescheinigungen zu erstellen.
Bankverbindung:
Deutsche Apotheker- und Ärztebank Karlsruhe Konto.: 000 45 65 894 (BLZ 300 606 01)
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